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Entscheidung des Berufungssenates vom 07.11.2016

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Entscheidung des Berufungssenates vom 07.11.2016

Angelegenheit Karl SCHEIBENREIF und

ao. Uni.Prof. Univ.Doz. Dr.techn. DI Alois GOISER

                              Berufung gegen die Entscheidung des Ehrenrates vom 29.11.2015

Berufung Karl SCHEIBENREIF:

Die Eingabe des RA Mag. Dr. Herbert Schrittesser wurde vom Berufungssenat des ASF behandelt und die Aktenlage eingehend erörtert.

Es wird von der Richtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz nicht abgewichen und diese bestätigt.

Herr Karl SCHEIBENREIF ist auf Lebenszeit im ASF als  aktiver Teilnehmer, Betreuer, Trainer, Richter oder in jeweder Funktionärseigenschaft zu sperren. Eine ASF-Karte wird nicht mehr auf seinen Namen ausgestellt. Dies gilt auch als Zutrittsverbot zu ASF-Veranstaltungen.

Zu den Entscheidungsgründen:

Der Entscheidung vom 29.11.2015 ist nichts hinzuzufügen. Es wurden ergänzend Josef Hahnenkamp und Mag. Fritz Smoly vernommen. Dadurch bestätigt sich der Akteninhalt.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Zuständigkeit des ASF ist gemäß §19.1 des ASF Statuts gegeben, da die Zwecke und die Tätigkeit des Verbandes durch die Verfehlungen des Gesperrten betroffen sind.

Die bescheinigte Ladung zur Verhandlung am 29.11.2015 erfolgte statutengemäß und wurde vom Geladenen das Erscheinen per E-Mail abgesagt. Karl Scheibenreif hat sich durch sein Fernbleiben damit abgefunden, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werde. Die Prüfung des Aktes ergibt eine zügige und intensive Ermittlung und Aufarbeitung der relevanten Sachverhalte.

Nach Erhalt der Entscheidung schickte der Gesperrte seine ASF-Karte an den Verband zurück und beantragte selbst keine neue. Erst in der Berufung wird eine neue ASF-Karte gefordert, indem die Rechtmäßigkeit des Verfahrens durch den Parteienvertreter angezweifelt wird.

Es wird festgehalten, dass Berufungen keine aufschiebende Wirkung gemäß §11.4 ASF-Statuten zukommt. Mangels Mitwirkung des Gesperrten sowie wegen Verzichtes auf Vorlage von Beweisen, Urkunden und sonstigen Entlastungsmaterialien stand der Sachverhalt spätestens am 29.11.2015 fest.

Eine nochmalige Verhandlung vor dem Ehrenrat kommt nicht in Frage.

Aus spezial- und generalpräventiven Gründen ist die Sperre berechtigt.

Unschlüssig ist für den Senat, dass nachdem die ASF-Karte aus freien Stücken retourniert wurde, der Parteienvertreter eine Wiederausfolgung beantragt. Einerseits muss dem Gesperrten die Aussichtslosigkeit bewusst sein und andererseits ist Irrtum bei der Rücksendung auszuschließen.

Die ASF-Karte wieder auszufolgen, hätte keinen Sinn, da zu erwarten ist, dass der Gesperrte sich weiterhin fehlverhalte und der Sports- und Teamgeist Schaden leide.

Dem Präsidum des ASF wird empfohlen, die Senatsentscheidung geeignet zu publizieren, sodass die berufene Organisation ASF in nationalen und internationalen Bewerben nicht in Misskredit falle.

Berufung ao.Prof.Dr.tech.DI Alois GOISER:

Die Eingabe des RA Dr. Stefan GLOß wurde eingehend erörtert und angesichts zweier nicht entschiedener Rechtssachen der Bezirksgerichte Baden und Mödling die Verhandlung bis Vorliegen der Urteile erstreckt.

Die Vorsprache von Josef Hahnenkamp erläutert die Brisanz der Angelegenheit und begründet das Zuwarten auf die Gerichtsentscheidungen, da diese den maßgeblichen Sachverhalt begleiten.

Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass gemäß §11.4 des ASF-Statuts Berufungen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Zuständigkeit des ASF ist gegeben, da das Statut in §19.1 nichts Gegenteiliges belegt. Gemäß §5.4 des ASF Statuts ist die ASF-Karte (vorläufig) zurückzustellen. Die Anweisung des ASF wurde bisher keine Folge geleistet. Eine Verwendung käme einer missbräuchlichen Verwendung gleich. Sollte die Karte nicht retourniert werden, wird diese Unterlassung als grober Verstoß gegen den Sports- und Teamgeist gesehen.

Der Berufungssenat



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