ASF Sicherheitsbestimmungen 2026

Allgemeines

Grundsätze im Schießsport

Sicherheit im Schießsportbetrieb

Begriffsbestimmungen

Schießstandverlässlichkeit

Sanktionen

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur männliche oder weibliche Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. In der Sportordnung des ASF werden vorwiegend keine Vornamen, Titel und Anreden geführt.

1.  Allgemeines

Der Umgang mit Waffen muss von Sicherheit geleitet werden, um gefährliche Verletzungen zu vermeiden. Unfälle passieren zumeist durch mangelnde Sorgfalt oder Achtlosigkeit. Das Einhalten grundsätzlicher Sicherheitsregeln ist daher unabdingbar und von jedem Schützen zu erwarten. Ein sorgfaltsloser Umgang führt daher zum Ausschluss von ASF-Veranstaltungen, insbesondere von Training und Wettkampf.

 

2.  Grundsätze im Schießsport

Jedes ASF-Mitglied hat sich an folgende Grundsätze der Sicherheitsbestimmungen zu halten:

Jede Waffe ist grundsätzlich als GELADEN zu betrachten.

Es ist strengstens verboten eine Waffe gegen einen Menschen zu richten, egal in welchem Zustand sich die Waffe befindet.

Vor dem Schießen ist das Ziel eindeutig zu identifizieren.

Der Schütze ist für jeden abgegebenen Schuss und dessen Folgen selbst verantwortlich.

Aus Gründen der Sicherheit muss der Abzugsfinger so lange vom Abzug fernbleiben, bis der Schütze zum Schießen bereit ist.

Nach der Schussabgabe ist die Waffe im sicheren Bereich zu halten und anschließend zu entladen.

Beim Ablegen der Sportwaffe muss sich diese im entladenen und sicheren Zustand befinden, sodass dies von jeder Person sofort erkannt werden kann.

Eine Sportwaffe darf nie vom Schützen unbeobachtet zurückgelassen werden.

Es ist strengstens verboten, mit einer fremden Sportwaffe ohne Erlaubnis seines Besitzers zu hantieren.

Das Übergeben einer Sportwaffe am Schießstand an eine andere Person ist nur im sicheren und ungeladenen Zustand gestattet, wobei der Lauf bei der Übergabe niemals gegen andere Menschen zeigen darf. Der Übernehmer hat den sicheren Zustand der Sportwaffe sofort zu überprüfen.

 Das Hantieren mit einer Sportwaffe am Schießstand ist nur an den vorgesehenen „Safety Area – Aiming Area – Dry Firing Area – Sicherheitszonen“ mit ungeladener Sportwaffe ohne Munition oder am Schützenstand, welcher für die Schussabgabe vorgesehen ist, gestattet.

Die Sportwaffe ist entweder in einem geschlossenen Behältnis ungeladen oder im sicheren und ungeladenen Zustand für alle ersichtlich durch den Sportschützen zu transportieren.

Jedes ASF-Mitglied hat eine Mitwirkungsverpflichtung bei den Sicherheits-bestimmungen, um eine höchstmögliche Sicherheit beim Hantieren mit Sportwaffen sicherzustellen. Dazu gehört es auch, bei Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen die Personen darauf hinzuweisen und/oder bei groben Verstößen die Standaufsicht, Wettkampfrichter, Jury oder andere für diese Aufgabe verantwortlichen Personen in Kenntnis zu setzen.

  

3.  Sicherheit im Schießsportbetrieb

 

Um eine höchstmögliche Sicherheit im Schießsportbetrieb zu erreichen, muss sich jeder Schütze seiner Verantwortung bewusst sein:

Gemäß den internationalen Regeln ist für bestimmte Disziplinen das Tragen von Gehörschutz und Schutzbrille vorgeschrieben:

  • Disziplinen der ISSF – Gehörschutz, Schutzbrille wird empfohlen

  • Disziplinen der FITASC – Gehörschutz und Schutzbrille

  • Disziplinen ASF – Gehörschutz, Schutzbrille wird empfohlen

 

  • Bei der Schießsportausübung besteht absolutes Alkohol- und Suchtmittelverbot.

  • Sportwaffen sind mit nötigem Respekt und Vorsicht zu verwenden.

  • Jeder Sportschütze hat sich mit der Handhabung seiner Sportwaffe vertraut zu machen, um einen sicheren Umgang am Schießplatz gewährleisten zu können.

  • Die gültigen waffenrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Für die Sportausübung im Rahmen der ASF-Disziplinen, olympische, internationale und österreichische Schießsportdisziplinen, gelten die ASF-Sicherheitsbestimmungen und die Schießstandverlässlichkeit des ASF. Zusätzlich gelten die Sicherheitsbestimmungen der beiden Weltverbände ISSF und FITASC.

Für die Sportausübung im Rahmen der IPSC-Disziplinen gelten die Sicherheits-bestimmungen des Weltverbandes IPSC und die Sicherheitszulassung der IPSC Region Österreich.

 

4.  Begriffbestimmungen

Zum Bereich eines Schießstandes gemäß den Sicherheitsbestimmungen sind alle Bereiche (z.B.: Schützenstände, Parkplatz, Gastronomie, Shop, usw.) zu zählen, die durch die Schützen betreten oder befahren werden können und auch Bereiche, die nicht unbedingt zur Abgabe von Schüssen vorgesehen sind.

Als sicherer Bereich gelten beim Wurfscheibenschiessen die in den ÖNormen für die verschiedenen Disziplinen (z.B.: Trap, Skeet, Parcours, usw.) festgelegten Gefahrenbereiche, die für die Schussabgabe vorgesehen sind oder beim Büchsenschiessen die vorhandenen Schützenstände mit Kugelfang, wo die Schussrichtung auf Grund der baulichen Maßnahmen gemäß ÖNormen vorgegeben ist.

Eine Sportwaffe befindet sich in einem sicheren Zustand,

  • wenn eine Sportflinte „gebrochen“ – geöffnet ist und

  • sich keine Patrone im Patronenlager befindet oder

  • wenn bei einer halbautomatischen Sportflinte der Verschluss geöffnet ist und

  • sich keine Patronen im Patronenlager oder Magazin befinden oder

  • wenn bei einer Sportbüchse der Verschluss geöffnet ist und

  • sich keine Patronen im Patronenlager oder Magazin befinden oder

  • wenn bei einer halbautomatischen Sportbüchse der Verschluss geöffnet ist und

  • sich keine Patronen im Patronenlager oder Magazin befinden.

Der sichere Zustand muss dadurch für jedermann ersichtlich sein.

Es ist strengstens untersagt am Schießstand außerhalb der sicheren Bereiche mit Sportwaffen zu hantieren oder Zielübungen mit Sportwaffen durchzuführen, außer in den dafür vorgesehenen Bereichen (Safety Area – Aiming Area – Dry Firing Area – Sicherheitszonen). In diesen Bereichen darf vom Schützen keine Munition mitgeführt werden.

Als geschlossenes Behältnis gilt ein Futteral oder Koffer. Die Sportwaffe muss im geschlossenen Behältnis ungeladen transportiert werden.

Ein Schütze ist berechtigt am ASF-Schießsportbetrieb teilzunehmen, wenn er die Schießstandverlässlichkeit nachweisen kann.

Jeder ASF-Schießsportverein hat einen Verantwortlichen dem ASF-Büro namhaft zu machen, der neue Sportschützen

  • im sicheren Verhalten am Schießstand, beim Training und Wettkampf,

  • in das sichere Hantieren mit Sportwaffen,

  • in die Sicherheitsbestimmungen,

  • in das für den Sportbetrieb erforderliche Schießsportregelwerk,

  • in die sportlichen Grundregeln und

  • in die ASF-Sportordnung

unterweist.

 

5.  Schießstandverlässlichkeit

Der ASF-Schießsportverein hat, sobald der neue Sportschütze die Schießstandverlässlichkeit durch betreutes Training erlangt hat, das ASF-Büro darüber zu informieren. Über die ASF-Homepage und ASF-Mitgliedskarte erfolgt die Freigabe des neuen Sportschützen für den ASF-Schießsportbetrieb. Der Verantwortliche des Schießsportvereines übernimmt keine Haftung für die weitere Schießsportausübung des neuen Sportschützen. Über die ASF-Mitgliedskarte besteht ein Versicherungsschutz, Unfall und Haftpflicht, beim Training für die Erlangung der Schießstandverlässlichkeit.

Die IPSC Region Österreich überprüft die Schießstandverlässlichkeit über ihre IPSC-Sicherheitszulassungen autonom.

Die im gültigen Waffengesetz bestehenden Bestimmungen über den Waffenbesitz, Waffentransport und Ausübung des Schießsportes auf behördlich genehmigten Schießständen bleiben unberührt.

Jugendliche unter 18 Jahren benötigen eine schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am ASF-Schießsportbetrieb.

 

6.  Sanktionen

Verstöße gegen die ASF-Sicherheitsbestimmungen werden gemäß den ASF-Statuten und Sportordnung geahndet und sanktioniert.

Beschlossen in der Präsidumssitzung am 6. Dezember 2025

Eintrag vom 09.12.2025