Richtlinien für die ASF Mitgliedskarte

Allgemein

Antragsstellung

Versicherung

Übertritt Verein und Landesverband

Schießsportbetrieb

Gültigkeit

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur männliche oder weibliche Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

Allgemein

 

Die Mitglieder des ASF sind laut den ASF-Statuten seine neun Landesverbände und die IPSC Region Österreich, sowie Kooperativmitglieder.

In den neun Landesverbänden sind die Schießsportvereine organisiert 

Die Sportschützen nehmen am ASF-Schießsportbetrieb über ihre Schießsportvereine, in weiterer Folge über die zuständigen Landesverbände teil.

Für die Teilnahme am ASF-Schießsportbetrieb ist eine gültige ASF-Mitgliedskarte erforderlich. 

Jeder Sportschütze erhält über Antrag eine ASF-Mitgliedskarte, die einen Versicherungsschutz für Haftpflicht, Unfall und Rechtsschutz beinhaltet.

 

Um eine ASF-Mitgliedskarte zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter EU-Bürger

  • Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, welcher Mitglied in einem Landesverbandes des ASF ist.

  

Antragstellung

 

Für die Antragstellung sind folgende Schritte erforderlich:

Es muss das richtige Antragsformular vollständig ausfüllen werden

  • Antrag auf eine ASF-Mitgliedskarte

  • Antrag nach Vereins- u. Landesverbandswechsel

  • Antrag nach Vereinswechsel im selben Landesverband

 

Der Antrag muss beim Schießsportverein des jeweiligen Landesverbandes des ASF eingereicht werden.

Der Antrag muss vom Verein statutenmäßig gezeichnet und an das ASF-Büro gesendet

(office @asf-shooting.at) werden.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 35,00 und ist bei der Antragstellung vom Schießsportverein auf das Konto des ASF (IBAN: AT38 2024 5000 0035 1502 BIC: SPPOAT21XXX) zu überweisen. Direktbezahlung durch den Schützen selbst ist nicht möglich.

Bei einem Vereinswechsel ist der Kostenbeitrag für den Verwaltungsaufwand € 35,00 und ist vom neuen Verein des Schützen auf das Konto des ASF (IBAN: AT38 2024 5000 0035 1502 BIC: SPPOAT21XXX) zu überweisen.

Das ASF-Büro setzt den zuständigen Landesverband von der Antragstellung in Kenntnis. 

Der Landesverband stimmt der Antragstellung zu / nicht zu.

Vom ASF-Büro wird die ASF-Mitgliedskarte erstellt und an das Mitglied weitergegeben (Zugangsdaten für ASF-Homepage).

  

Versicherung 

Ab Ausstellung der ASF-Mitgliedskarte ist das Mitglied über den ASF versichert. Die Versicherungsleistungen sind auf der ASF-Homepage abrufbar.

Übertritt Verein und Landesverband

Die Übertrittszeit von einem Verein zu einem anderen Verein und/oder Landesverband ist der erste Monat im Jahr.

Wird ein Verein vom ASF oder von einem Landesverband im laufenden Jahr ausgeschlossen oder löst sich dieser durch Beschluss der Generalversammlung selbst auf, ist das Vereinsmitglied, für das die ASF-Jahresmitgliedschaft bezahlt wurde, als freier Schütze im selben Landesverband weiter bei ASF-Veranstaltungen startberechtigt.

Zusätzlich ist der Wechsel zu einem anderen Schießsportverein außerhalb der Übertrittsfrist möglich.

 

Schießsportbetrieb

Um am ASF-Schießsportbetrieb teilnehmen zu können, ist die Registrierung auf der ASF-Homepage erforderlich.

Zusätzlich müssen im persönlichen Benutzerbereich der ASF-Homepage, welche die elektronische ASF-Mitgliedskarte darstellt, folgende Richtlinien von jedem ASF-Mitglied gelesen und akzeptiert werden:

  • Statuten

  • Sportordnung

  • Sicherheitsbestimmungen

  • Anti-Doping Maßnahmen

  • Schießstandverlässlichkeit

  • Integrität und Ethik im Sport

Österreichische Staatsbürger können am ASF-Schießsportbetrieb nur mit einer gültigen ASF-Mitgliedskarte teilnehmen und können bei ASF-Wettkämpfen auch nicht in der Gästeklasse starten.

 

Gültigkeit

Die ASF-Mitgliedskarte ist nur gültig, wenn die ASF-Jahresmitgliedsgebühr von € 35,00 bezahlt wurde und der Mitgliedsverein die Jahresmitgliedsgebühr an den Landesverband bezahlt hat.

Die Richtlinien wurden in der Präsidiumssitzung am 6. Dezember 2025 beschlossen und treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Eintrag vom 09.12.2025